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Berufsunfähigkeit

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen kann

BerufsunfähigkeitsversicherungNach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sind bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung Zulagen folgendes zu berücksichtigen:
1.Das sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden
2. Die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen.
3. Geringe Einkommensverluste und Abweichungen bei der Arbeitszeit und deren Verteilung sind in zumutbarem Umfang vom VN hinzunehmen.

Bei Streitfällen im BUZ-Bereich ist oft die Frage betroffen, ob der VR den VN auf einen anderen Beruf verweisen kann. Nach den gängigen Bedingungen der VR (hier § 2 Abs. 1 BUZ-BB) kann der VN auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese der bisherigen Lebensstellung des VN entspricht.
Eine Vergleichstätigkeit ist, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, sowie in der Vergütung und in ihrer sozialen Stellung nicht unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt.

Was gilt bei neu erworbenen Fähigkeiten?
Wenn es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, gibt es einen Vergleich mit der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit an. Dies gilt auch bei der Nachprüfung der Berufs­unfähig­keit (BGH 21.4.10, IV ZR 8/08, VersR 10, 1123).


Fazit
Der Versicherer trifft die Entscheidung, ob die Leistungen wegen Wegfalls der Berufs­unfähig­keit eingestellt werden kann.
Dies erfordert einen Vergleich des Zustands, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde lieg und dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt.
(BGH 21.4.10, IV ZR 8/08, VersR 10, 1123).



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