Eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung ist meist schwerer festzustellen als aufgrund eines körperlichen Leidens. Sachverständigengutachten sind daher unumgänglich. Allerdings stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen an diese Gutachten. Worauf bei einem psychiatrischen Gutachten geachtet werden muss, folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden.
Die Versicherungsnehmerin war leitende Angestellte in einem zahntechnischen Labor. Nach einer längeren teilstationären Behandlung wegen einer depressiven Störung nahm sie diese Tätigkeit nicht wieder auf. In der Folgezeit übte sie verschiedene Nebentätigkeiten aus. Zuletzt war sie bis zu drei Stunden täglich als Assistentin in einer osteopathischen Praxis tätig. Das Landesgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Es kam danach zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerin ihre zuletzt an gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als leitende Angestellte in einem Dentallabor aufgrund ihres seelischen Krankheitszustands nicht mehr auszuüben vermag. Der Versicherer sei daher leistungspflichtig.
Das OLG Dresden hob die Entscheidung des Landesgericht auf und wies die Klage ab (5.11.19, 4 U 390/18, Abruf-Nr. 214749). Es komme hier entscheidend auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens an. Das Gutachten aus erster Instanz sei aber nicht überzeugend und beweise die Berufsunfähigkeit nicht.
Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anforderungen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des VN referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die eingehende Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdenschilderung des Patienten stützt (BGH VersR 99, 838). Wenn im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens mit dem in der Psychiatrie höchstmöglichen Grad von Gewissheit das Vorliegen einer Erkrankung bejaht wird, muss der erforderliche Vollbeweis als geführt angesehen werden, weil anderenfalls im Streitfall der Nachweis gar nicht geführt werden könnte (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2015, BuVAB, § 2 Rn. 4 f.). Es genügt jedoch nicht, auf ärztliche Zeugnisse Bezug zu nehmen, die nur Angaben des VN referieren und daraus einen diagnostischen, klassifikatorischen Schluss ziehen. Vielmehr müssen alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dabei gilt es vorab zwischen (subjektiven) Beschwerdeschilderungen und (objektiven) Befunden zu unterscheiden (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 24). Ein Befund kann sich dabei zwar auch aus einer validen Beschwerdeschilderung ergeben (OLG Bremen 25.6.10, 3 U 60/09).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hielt das OLG das Gutachten für unzureichend. Es stützte sich dabei auf die folgenden Argumente, die Sie als VN-Vertreter in entsprechenden Fällen ebenso prüfen sollten: Dem Gutachten von Prof. Dr. S. lassen sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sachverständige die Angaben der VN im Rahmen des zweistündigen Anamnesegesprächs auch in Bezug auf die referierten Vorbefunde kritisch hinterfragt oder hinreichend überprüft hat, ob die von ihm festgestellte Dysthymie sie tatsächlich hindert, als maßgeblich bewertete Teiltätigkeiten auszuüben. Die von der VN vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung weist eine überwiegende Befassung mit Rechnungsstellungen und Angebotsbearbeitung sowie Kontrollen des Zahnersatzes aus. Auffällig ist dabei, dass die Klägerin ihre Einschränkungen in der Arbeitsweise stereotyp mit „Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkeiten“ und „Benommenheit“ begründet. Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen und Herzrasen sind nach ihren eigenen Angaben nicht häufig vorgekommen und werden eher nicht als Einschränkung mitgeteilt. Gegen die Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. S., die VN habe ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können, spricht daher bereits, dass der Gutachter selbst keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bei der VN feststellen konnte, was er freilich auf den Umstand zurückführt, dass die VN im Rahmen der Begutachtung nur hätte Fragen beantworten müssen. Dies kann aber wiederum nicht zugunsten der VN berücksichtigt werden, da der Sachverständige keine Testung zur Beschwerdevalidierung durchgeführt hat. Hinzu kommt, dass sich weder in den Vorbefunden des Krankenhauses noch im Rahmen der auf Veranlassung des VR erfolgten Begutachtung durch Dr. P. und Dr. G. Hinweise auf stark eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bei der VN fanden, obwohl auch Dr. G. einen umfangreichen testpsychologischen Untersuchungsbefund erhoben hat. Auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. S. darauf verweist, dass das Fehlen von Beeinträchtigungen im Rahmen einer Testsituation mit einer Dauer von 6,5 Stunden noch nicht aussagekräftig hinsichtlich einer Alltagsbelastung sei, ist jedenfalls noch nicht belegt, dass bei der VN dauerhaft Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bestanden haben, die zu einer Einschränkung ihrer beruflichen Leistungfähigkeit geführt haben.
QUELLE: AUSGABE 04 / 2020 | SEITE 71 | ID 46401822
Versicherer hat keinen Anspruch auf alle Behandlungsunterlagen vom Versicherungsnehmer
Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung in Erfahrung bringen will.
Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht.
Das stellte das OLG Dresden klar (28.1.20, 4 U 1656/19).
QUELLE: ID 46391533
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen kann: Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sind bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung Zulagen folgendes zu berücksichtigen:1.Das sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden2. Die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen.3. Geringe Einkommensverluste ... [ mehr ]