Unternehmensberater bieten Einzelunternehmern, kleinen- und mittelständischen Betrieben und natürlich Groß- und Industrieunternehmen ihre Beratung als Dienstleistung an.
Sie beraten Dritte dabei in der Regel in den Bereichen, in denen eigenes bzw. innerbetriebliches Know-How fehlt, oder werden bewusst in Bereichen engagiert, in denen eine „externe Sichtweise“ auf die jeweiligen Beratungsbereiche wünschenswert oder sogar zwingend notwendig ist.
Häufig werden Unternehmensberater aber auch als sog. „Freelancer“ engagiert, da es für die Unternehmen wirtschaftlicher ist, einen externen Berater befristet für ein spezielles Projekt zu engagieren, als dieses Know-How dauerhaft im eigenen Unternehmen vorhalten und auch finanzieren zu müssen.
Leider ist die Tätigkeit des Unternehmensberaters in Deutschland derzeit kein geschützter Beruf.
Dies bedeutet im Umkehrschluss deshalb leider auch, dass sich Jeder, der diese Tätigkeit in irgendeiner Art und Weise ausübt, „Unternehmensberater“ nennen darf.
In der Praxis führt dies, insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich, oftmals zu unerwünschten Erscheinungen, denn oft werden beispielsweise Versicherungen oder Anlageprodukte bestimmter Vertragspartner unter dem Mantel „Unternehmensberatung“ angeboten, was mit einem unabhängigen und objektiven Beratungsprozess und der eigentlichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters allerdings nichts zu tun hat.
In Deutschland üben selbständige und qualifizierte Unternehmensberater eine freiberufliche Tätigkeit aus und unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
Dazu gehört gemäß der in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe (neben der Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten oder Steuerberatern) auch die selbstständige Berufstätigkeit der beratenden Volks- und Betriebswirte. Das Bild des beratenden Wirtschaftsingenieurs oder Betriebswirtes entspricht dabei im Regelfall dem des Unternehmensberaters.
Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist die Qualifikation, also in der Regel ein (Fach-) Hochschulstudium und damit die Fähigkeit, dass der betreffende Selbstständige gemäß § 18 EStG „auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird“.
Die Qualifikation zur Unternehmensberatung erlangt aus akademischer Perspektive in der Regel derjenige, der nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium oder einem Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Zusatzstudium eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen kann oder in diesem Zeitraum als Junior Consultant in einer Unternehmensberatung tätig war.
Auch Quereinsteiger sind in der Unternehmensberatung tätig, wenn sie genügend Berufserfahrung in dem Beratungssegment vorweisen können, in dem sie anschließend auch tätig werden bzw. Ihre Dienstleistung anbieten.
Als hauptberuflich beratend gilt nach Auffassung der Fachverbände, wer mindestens 150 Beratungstage jährlich nachweisen kann. Hinzu kommen Fortbildungen, die mindestens 30 Stunden im Jahr umfassen sollten.
Ein seriöser und qualifizierter Unternehmensberater ist darüber hinaus entweder in einem der speziellen Berufsverbände angehörig, oder besitzt andere Akkreditierungen, welche er ohne entsprechende Qualifikation und Reputation nicht erhalten würde.
Unser Praxistipp: Verlangen Sie von jedem Unternehmensberater, bevor Sie ihn engagieren, entsprechende Nachweise und Referenzen.
Alle unter dem Label RWM-Group tätigen Beraterinnen und Berater erfüllen natürlich die vorgenannten Voraussetzungen.