Versicherungsberater sind keine Versicherungsvermittler!
Die Definition des Versicherungsberaters findet sich in § 59 (4) VVG. Dort heißt es:
„Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.“
Konkret bedeutet dies, dass Versicherungsberater Ihre Mandanten rechtlich beraten und auch außergerichtlich gegenüber Versicherungsgesellschaften vertreten dürfen.
Versicherungsberatern ist es strengstens untersagt, Provisionen oder sonstige Vergütungen von Versicherungsunternehmen entgegenzunehmen, damit die Unabhängigkeit garantiert ist.
Der Versicherungsberater steht, wie ein Rechtsanwalt, ausschließlich auf der Seite seines Mandanten und wird auch nur durch diesen vergütet.
Die Vertretung gegenüber den gesetzlichen Versicherungen, also gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung, ist Versicherungsberatern nicht gestattet. Dies ist dem Berufsstand der Rentenberater oder natürlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Versicherungsberater besitzen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 und sie sind im Vermittlerregister eingetragen, damit jeder die Möglichkeit hat, die ordnungsgemäße Zulassung zu überprüfen. Ohne diese spezielle Zulassung nach § 34 d Abs. 2 GewO darf der Beruf des Versicherungsberaters nicht ausgeübt werden.
Die Berufsbezeichnung Versicherungsberater ist geschützt, wird aber leider in der Praxis häufig und verbotswidrig auch von Versicherungsvermittlern benutzt.
Die häufigste Frage: Warum zu einem Versicherungsberater und nicht gleich zum Anwalt?
Zunächst deshalb, weil Versicherungsberater in der Regel aus der Versicherungsbranche kommen, diese sehr gut kennen und sehr häufig über branchenspezifisches „Insider-Wissen“ verfügen.
Dies hat in der Regel den Vorteil, dass Versicherungsberater den Sachbearbeitern bei den Versicherungsgesellschaften „auf Augenhöhe“ begegnen, was die Verhandlungen oftmals wesentlich erleichtert und Vorgänge oftmals auch beschleunigt.
Zweitens, weil ein gerichtliches Klageverfahren oftmals wesentlicher teurer ist und sich extrem in die Länge zieht.
Versicherungsberater dürfen zwar nur außergerichtlich beraten und vertreten, aber sollte es dennoch einmal vorkommen, dass wir Ihre Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen können, dann können wir in unserem bundesweiten Netzwerk auf eine große Zahl von Fachanwälten für Versicherungsrecht zurückgreifen.
Mit diesen Fachanwälten arbeiten wir teilweise schon seit vielen Jahren zusammen und die Akte geht – Ihr Einverständnis vorausgesetzt - ohne große Umwege komplett vorbereitet an einen unserer kooperierenden Fachanwälte, der das Mandat dann ohne einen sog. „Medienbruch“ übernimmt.