Wer eine Krankenhaustagegeldversicherung abschließt, muss er sich darüber klar sein, dass diese pfändbar ist.
Unter welchen Aspekten:
1. Informationsbeschaffung
Die Frage ist oft: Wie gelangt der Gläubiger an Informationen darüber, ob der Schuldner über eine entsprechende Krankenhaustagegeldversicherung verfügt? Im Rahmen einer Vermögensauskunft ist dabei zu beachten, dass der Schuldner im amtlichen Vordruck hierzu unter Nr. 19 Angaben machen muss. Hierauf sollten Gläubiger im Vorfeld achten und den Gerichtsvollzieher bereits bei Beauftragung auf diesen Umstand hinweisen.
2. Zweck einer Krankenhaustagegeldversicherung
Der Zweck einer Krankenhaustagegeldversicherung besteht darin, die abstrakte Bedarfsdeckung herzustellen, vor allem dem VN (Schuldner) für die Zeit, in der er persönlich im Krankenhaus Einschränkungen unterliegt, über die eigentlichen Kosten hinaus Annehmlichkeiten zu ermöglichen. Gegebenenfalls sollen auch zusätzliche Kosten abgedeckt werden, die mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden sind, ohne dass daneben die Kosten nachgewiesen werden müssen (BGH VersR 84, 675; LG Frankenthal ZInsO 16, 866)
3. Notwendige Unterscheidungen
Eine etwaige Unpfändbarkeit von Krankenhaustagegeld könnte im Rahmen von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestehen. Nach dieser Vorschrift sind Bezüge aus Krankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Daher sollten Gläubiger bei Kenntnis von solchen Versicherungsleistungen des Schuldners stets die Voraussetzungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO prüfen.
Dabei gilt:
a) Tatbestandliche Voraussetzungen von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor, wenn die eingenommenen Beträge nicht der Existenzsicherung und Versorgung des Schuldners dienen. Denn nur solche Leistungen, die dem Schuldner seitens der Krankenkasse zu seiner Unterstützung, also zu seiner Existenzsicherung zufließen, sollen ihm pfändungsfrei verbleiben. Zu prüfen ist deshalb: Wurden die entsprechenden Beträge vertragsgemäß ausgekehrt, hat der Schuldner die Tagegelder also dafür benötigt, krankheitsbedingte Mehrkosten, etwa eine bestehende Deckungslücke zwischen Erstattungsleistungen der Krankenversicherung und entsprechenden Kosten oder krankheitsbedingtem Verdienstausfall auszugleichen (LG Oldenburg Rpfleger 83, 33; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1019; LG Frankenthal, a. a. O)?
Hinweis
Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Krankenhaustagegeld erkennbar mit irgendwelchen Mehrbelastungen in Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht und gerade nicht der Existenzsicherung dient. Ist dies der Fall, dann besteht Pfändbarkeit. Gepfändet wird mittels Anspruch G. Drittschuldner ist die Krankenversicherung.
b) Voraussetzungen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor
Selbst wenn der Schuldner vorträgt, dass das Krankenhaustagegeld zu seiner Existenzsicherung ausgezahlt wird, ist es u. U. für den Gläubiger unter den Voraussetzungen nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.
Dies muss allerdings das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Schuldners (§ 850b Abs. 3 ZPO) konstitutiv anordnen (BGH VE 18, 169).
Dies setzt voraus:
Der Antrag des Gläubigers muss sich ausdrücklich auf die Pfändung des Krankenhaustagegelds i. S. d. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO richten. Er muss die Tatsachen schlüssig darlegen und notfalls beweisen, die die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO erfüllen. Dabei genügt nicht lediglich ‒ wie es in der Praxis häufig vorkommt ‒ den Gesetzestext wiederzugeben.
Hinweis:
Soweit es ferner um die in der Person des Schuldners liegenden Umstände geht, ist die Darlegungslast des Gläubigers eingeschränkt. Er muss aber grobe Angaben über die Einkommensverhältnisse des Schuldners, über die allgemeine Herkunft von dessen Einkünften und denen des Ehegatten und die Zahl der Kinder machen. Notfalls muss er sich diese Informationen mittels Vermögensauskunft verschaffen (OLG Stuttgart, a. a. O.; a. A. OLG Hamm NJW 79, 1369). Die Anforderungen an den Gläubigervortrag sind nicht zu überspannen. Neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger können vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. Es müssen besondere Umstände die Pfändung rechtfertigen. So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprsprüche im Sinne von § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (BGH VE 16, 15).
QUELLE: AUSGABE 02 / 2020 | SEITE 33 | ID 46256239 iWW