Wann werden die Auszahlungen aus einer privaten Lebens.- und Rentenversicherung
für die Beiträge in der GKV mit angerechnet?
Immer wieder herrscht Unsicherheit bei dem Thema, aus welchen Leistungen im Alter Beiträge an
die gesetzlichen Krankenversicherungen erhoben werden.
(§ Abs. 1 S. 2 SGB V bzw. §57 Abs. 4 S. SGB XI)
Maßgebend ist die Gesamtheit der Einnahmen – was ist darunter zu verstehen?
Grundsätzlich richtet sich die Beitragsbelastung (Betragsberechnung) nach allen Einnahmen aus.
Aus den Gesetzestexten ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beitragsbemessung unterliegen alle Einnahmen und Geldmittel, die dem Mitglied zum Lebensunterhalt
zur Verfügung steht, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung.
Folgende Einnahmen zählen zu den beitragspflichtigen:
• Arbeitsentgeld
• Arbeitseinkommen
• Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
• Versorgungsbezüge
Diese Bezüge sind nach §240 Abs. 2 1SGB V in der freiwilligen Krankenversicherung für die Bemessung
des Beitrages grundsätzlich anzusetzen.
Ferner sind alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerte Zuwendungen sowie sonstige Einnahmen zuzurechnen.
Erhöhen Einnahmen aus Versicherungsleistungen den Beitrag?
Ja - Leistungen aus kapitalbildenden Versicherungen können in Höhe des Zahlbetrages zur Beitragspflicht in
der GKV herangezogen werden. Dies gilt, wenn Rentenzahlungen geleistet werden oder
Versicherungsleistungen mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versorgungsbezügen
vergleichbar sind.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet hier Renten- und Kapitalversicherungen
mit Sparanteil.
Folgende Auszahlungsformen bei der Rentenversicherung werden zur Beitragsbemessung hinzugezogen:
• Gleichbleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt
Für die Lebenszeit der versicherten Personen (Lebenslange Leibrenten)
• Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (Abgekürzte Leibrenten)
• Wiederkehrende Bezüge, die auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten)
• Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten)
• Einmalige Kapitalauszahlungen oder Teilauszahlungen
Achtung:
Die Begründung ist im Urteil des BSG vom 27.01.2010 (B 12 KR 28/08 R, Abruf-Nr. 100366) zu finden.
Der BSG hat dort ausdrücklich bestätigt, dass bei einer freiwilligen Mitgliedschaft die Kapitalauszahlung aus
einer privaten Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört.
Auf Grund der Vielzahl unterschiedlicher Einnahmen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung
einen Katalog veröffentlicht.
In diesem Katalog sind die Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V zu finden.
Hier gehts zum PDF #beitragsrechtliche Bewertung in der #GKV.